Allgemeine Einkaufsbedingungen
der MasaStand 19.07.2016
§ 1 Bestellbedingungen
Für unsere Bestellungen sind ausschließlich diese „Allgemeine Einkaufsbedingungen, Stand 19.07.2016“ (AEB) maßgebend soweit unser geschriebener Bestelltext keine abweichenden Bestimmungen enthält. Anderslautende Bedingungen im Angebot oder in der Bestellannahme des Auftragnehmers (AN) verpflichten uns nur dann, wenn wir diese ausdrücklich und schriftlich anerkennen. Dies gilt auch für künftige Bestellungen, ohne dass wir in jedem Einzelfall auf die AEB hinweisen müssen, sowie für den Fall, dass wir in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des AN dessen Lieferungen/Leistungen vorbehaltlos annehmen. Der AN wird uns die vorbehaltslose Bestellannahme unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 5 Werktagen, bestätigen. Erkennt der AN, dass die Bestellung missverständlich, fehlerhaft oder nach ihrer vorgesehenen Bestimmung ungeeignet ist, wird er uns unverzüglich schriftlich darauf hinweisen; ansonsten gilt der Vertrag als nicht geschlossen.
§ 2 Lieferscheine/Prüfung
Sämtlichen Lieferungen ist der Lieferschein beizufügen. Unsere Bestelldaten sind im Schriftwechsel anzugeben. Mit Rücksicht darauf, dass es uns bei einem großen Teil der Materialien nicht möglich ist, diese sofort auf ihre Vollständigkeit, Richtigkeit, Mängelfreiheit hin zu prüfen, verlängert sich die Frist zur Untersuchung und Mängelrüge auf zwei Wochen ab Lieferung. Unsere Untersuchungspflicht beschränkt sich auf Mängel, die bei unserer Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere sowie bei unserer Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren offen zu Tage treten (z .B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferungen). In dem Fall, in dem der Liefergegenstand an eine andere Verwendungsstelle verbracht wird als der Firmensitz von Masa oder von Masa direkt weitergeleitet wird, beginnt die Frist erst zu laufen, wenn der Liefergegenstand die Verwendungsstelle erreicht hat. Entgeltliche Mehrmengenlieferungen werden nur bis zu einer Überlieferung von 5 % nach vorheriger schriftlicher Ankündigung durch den AN und Genehmigung durch Masa anerkannt.
§ 3 Lieferung/Transportrisiko
Erfüllungsort für Lieferungen/Leistungen ist die von uns benannte Verwendungsstelle (Bringschuld), für Zahlungen unser Firmensitz. Der AN trägt das Transportrisiko.
Die in der Bestellung genannten Termine sind vom AN verbindlich einzuhalten. Sollten Umstände eintreten, welche die rechtzeitige Lieferung gefährden, so wird uns der AN unverzüglich schriftlich benachrichtigen. Bei Überschreitung der Termine gerät der AN automatisch in Lieferverzug, ohne dass es einer zusätzlichen Mahnung durch uns bedarf. Die Geltendmachung aller gesetzlichen Rechte behalten wir uns im Verzugsfalle vor.
§ 4 Pflichten des Auftragnehmers
Der AN ist verpflichtet, die folgenden Anforderungen einzuhalten:
§ 4.1 Anforderungen für Maschinen im Sinne der Maschinenrichtlinie
2006/42/EG, Ausführung des Liefergegenstandes: Grundsätzlich muss der AN, bei der Konstruktion und Ausführung des Liefergegenstands, die Bestimmungen der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG, sowie alle anderen einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, im Umfang der Bestellung, in Bezug auf die Produktsicherheit einhalten. Es ist, gemäß den Vorschriften der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG, eine Einbauerklärung oder eine Konformitätserklärung an die Masa-GmbH zu liefern.
Die Auslegung der Sicherheitssteuerung von Maschinen im Sinne der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG, muss in Einklang mit der Risikobeurteilung des AN und den Vorschriften der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG sowie der EN ISO 13849 ausgeführt werden. Die Auslegung der Sicherheitssteuerung sowie die Signalverknüpfung mit den Anlagenteilen der Masa GmbH, muss mit der Masa GmbH abgesprochen werden, damit eine Einbindung in das MASA-Sicherheitskonzept möglich ist und die gesetzlichen Bestimmungen eingehalten werden können.
Dokumentation: Der AN muss zum Zeitpunkt der Lieferung des Auftragsgegenstandes Betriebsanlei-tungen, Schaltpläne, Prüfdokumente und Ersatzteillisten, gemäß den Bestimmungen der Maschinen-richtlinie 2006/42/EG der Dokumentationsabteilung der MASA-GmbH zur Verfügung stellen. Das Vorgenannte gilt auch für „einzubauende Maschinen“ im Sinne der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG. Die Dokumentation muss grundsätzlich wenigstens in elektronischer Form geliefert werden, die eine Übersetzung in die Landessprache des späteren Verwenders ermöglicht (gesetzliche Verpflichtung des Endlieferanten nach Maschinenrichtlinie 2006/42/EG). Sofern der AN die Betriebsanleitungen in der entsprechenden Landessprache unseres Endkunden besitzt, sind diese der Masa-GmbH unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
§ 4.2 Anforderungen für Druckgeräte im Sinne der Druckgeräterichtlinie 2014/68/EU:
Es ist, gemäß den Vorschriften der Druckgeräterichtlinie 2014/68/EU eine Konformitätserklärung an die Masa-GmbH zu liefern.
Dokumentation: Der AN muss zum Zeitpunkt der Lieferung des Auftragsgegenstandes Betriebsanlei-tungen, Schaltpläne, Prüfdokumente und Ersatzteillisten, gemäß den Bestimmungen der Druckgeräterichtlinie 2014/68/EU der Dokumentationsabteilung der MASA-GmbH zur Verfügung stellen. Die Doku-mentation muss grundsätzlich wenigstens in elektronischer Form geliefert werden, die eine Überset-zung in die Landessprache des späteren Verwenders ermöglicht (gesetzliche Verpflichtung des End-lieferanten nach Maschinenrichtlinie 2006/42/EG). Sofern der AN die Betriebsanleitungen in der ent-sprechenden Landessprache unseres Endkunden besitzt, sind diese der Masa-GmbH unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
§ 4.3 Anforderungen für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen, im Sinne der Explosionsschutzrichtlinie 2014/34/EU:
Es ist, gemäß den Vorschriften der Explosionsschutzrichtlinie 2014/34/EU eine Konformitätserklärung an die Masa-GmbH zu liefern.
Dokumentation: Der AN muss zum Zeitpunkt der Lieferung des Auftragsgegenstandes Betriebsanlei-tungen, Schaltpläne, Prüfdokumente und Ersatzteillisten, gemäß den Bestimmungen der Explosions-schutzrichtlinie 2014/34/EU der Dokumentationsabteilung der MASA-GmbH zur Verfügung stellen. Die Dokumentation muss grundsätzlich wenigstens in elektronischer Form geliefert werden, die eine Übersetzung in die Landessprache des späteren Verwenders ermöglicht (gesetzliche Verpflichtung des Endlieferanten nach Maschinenrichtlinie 2006/42/EG). Sofern der AN die Betriebsanleitungen in der entsprechenden Landessprache unseres Endkunden besitzt, sind diese der Masa-GmbH unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
§ 5 Terminsicherungsbetrag
Werden die Liefertermine vom AN überschritten, machen wir einen Terminsicherungsbetrag in Höhe von 0,2 % des Vertragspreises pro Kalendertag der Überschreitung, max. jedoch 5 % des Vertragspreises geltend. Dem AN bleibt der Nachweis vorbehalten, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Diese Regelung schließt die Geltendmachung sonstiger vertraglicher oder gesetzlicher Rechte (z. B. Rücktritt vom Vertrag, Schadenersatz usw.) ausdrücklich nicht aus. Wir sind berechtigt, den Vorbehalt des Terminsicherungsbetrages spätestens bis zur Zahlung der Rechnung geltend zu machen.
§ 6 Preise
Die in der Bestellung genannten Preise sind Nettofestpreise und können nicht einseitig durch den AN verändert werden. Ungeachtet dessen wird der AN bei veränderten Marktverhältnissen (z. B. Senkung Listenpreise, Rabatterhöhung) diese Preisvorteile auch bei laufenden Bestellungen unaufgefordert an uns weitergeben.
§ 7 Preisstellung
Die Preise verstehen sich frei benannter Versandanschrift einschließlich Verpackungs- und Transportkosten sowie sonstiger Nebenkosten des Versands wie z. B. Zölle und Abgaben.
§ 8 Zusatzlieferungen/-leistungen, Waren auf Vorrat
Zusatzlieferungen/-leistungen, die über den Auftragsumfang hinausgehen, dürfen vom AN nur nach vorheriger schriftlicher Bestellung durch unseren Einkauf ausgeführt werden. Ohne Vorlage einer schriftlichen Zusatz-Bestellung leisten wir keine zusätzlichen Zahlungen. Verpflichtet sich der AN zu einer Vorratshaltung von Waren (insbesondere auf Grund von Listen, die von uns überreicht werden), folgt daraus keine Abnahmepflicht für uns, soweit eine solche nicht ausdrücklich individualvertraglich vereinbart wurde. Ein Anspruch auf Abnahme besteht damit nur in dem Fall, in dem ausdrücklich schriftlich zwischen den Vertragsparteien vereinbart wurde, dass eine bestimmte, genau festgelegte Menge des Liefergegenstandes von uns abgenommen wird.
§ 9 Zahlung
Die Zahlung erfolgt nach Waren-/Rechnungseingang innerhalb von 21 Tagen mit 3 % Skonto, 45 Tagen mit 2 % Skonto oder innerhalb von 90 Tagen netto, mit folgenden Zahlungsmitteln: [Bitte die gewünschten Zahlungsmodalitäten eintragen]. Die Zahlung erfolgt unter dem Vorbehalt der Prüfung der Rechnung und der Ware durch uns.
§ 10 Aufrechnung/Zurückbehaltung
Wir sind berechtigt, sämtliche eigene Forderungen gegen Forderungen des AN aufzurechnen sowie ein Zurückbehaltungsrecht auszuüben.
§ 11 Zeichnungen/Pausen/Muster/Ware
Von uns beigestellte Zeichnungen, Pausen, Muster, Werkzeuge, Waren etc. bleiben unser Eigentum und dürfen weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden, sofern nicht zur Vertragserfüllung notwendig. Nach Erfüllung des Auftrages sind diese unaufgefordert an uns zurückzusenden. Für vom AN eingesetzte Dritte gilt o. g. analog, der AN wird dafür Sorge tragen. Der AN haftet für Schäden, die durch Zuwiderhandlungen entstehen. Durch unsere Zustimmung zu Zeichnungen und anderen technischen Unterlagen werden Gewährleistungsumfang und Garantieverpflichtungen des AN im Hinblick auf den Liefergegenstand nicht berührt. Der AN ist verpflichtet, Masa gehörende Waren/Teile etc. ausschließlich für die Herstellung von den von Masa bestellten Waren einzusetzen.
Sämtliche Rechte an vertraulichen Informationen von uns verbleiben ausschließlich bei uns. Dies gilt insbesondere für alle patentrechtlichen oder gebrauchsmusterrechtlichen Ansprüche. Der AN ist verpflichtet, die von uns erhaltenen, vertraulichen Informationen nicht ohne gesonderte ausdrückliche schriftliche Zustimmung von uns für eigene oder fremde Zwecke zu benutzen und/oder hierauf gewerbliche Schutzrechte anzumelden oder anmelden zu lassen. Insbesondere ist der AN nicht berechtigt, nach Beendigung der Zusammenarbeit die von uns erhaltenen vertraulichen Informationen für sich oder Dritte zu verwerten.
Veranlassen wir auf Grundlage oder unter Verwendung von dem AN offenbarten, vertraulichen Informationen die Anmeldung von Schutzrechten, darf der AN hiergegen aus den ihm offenbarten vertraulichen Informationen weder Rechte auf Vorbenutzung herleiten noch den Einwand offenkundiger Vorbenutzung oder neuheitsschädlicher Vorbekanntheit oder vergleichbare Einreden oder Einwände geltend machen.
Wird die Geheimhaltungsvereinbarung zu unserem Nachteil verletzt, können wir vom AN einen zum Schaden äquivalenten Schadensersatz fordern.
§ 12 Eigentumsvorbehalt
Die Übereignung der Ware auf uns hat unbedingt und ohne Rücksicht auf die Zahlung des Preises zu erfolgen. Sofern individualvertraglich ein Eigentumsvorbehalt vereinbart wird, bleiben wir im ordnungsgemäßen Geschäftsgang auch vor Kaufpreiszahlung zur Weiterveräußerung der Ware unter Vorausabtretung der hieraus entstehenden Forderung ermächtigt (hilfsweise Geltung des einfachen und auf den Weiterverkauf verlängerten Eigentumsvorbehalts). Ausgeschlossen sind damit jedenfalls alle sonstigen Formen des Eigentumsvorbehalts, insbesondere der erweiterte, der weitergeleitete und der auf die Weiterverarbeitung verlängerte Eigentumsvorbehalt.
§ 13 Gewährleistungsumfang
§ 13.1 Gewährleistungsumfang
Der Auftragnehmer leistet Gewähr für die Mängelfreiheit des vertraglichen Liefer-/Leistungsumfangs. Er gewährleistet die Einhaltung der zugesicherten Eigenschaften und dass die Lieferungen/Leistung dem vorgesehenen Verwendungszweck, insbesondere im Hinblick auf die Kompatibilität mit unseren Anlagen, in Konstruktion, Material, Ausführung und evtl. Montage dem neuesten Stand der Technik und den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen sowie den Vorschriften und Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden entspricht und nicht gegen Rechte Dritter verstößt. Der AN wird durch die von uns gemachten Vorgaben (z. B. Material, Verfahren, techn. Unterlagen, Wahl des Unterlieferanten) nicht von seiner Verpflichtung zur mängelfreien Lieferung befreit. Hat der AN gegen unsere Vorgaben Bedenken, so hat er uns diese schriftlich mitzuteilen.
§ 13.2 Gewährleistungsanspruch
Der Gewährleistungsanspruch besteht nach unserer Wahl als ein Verlangen auf Nachbesserung oder Neu- bzw. Ersatzlieferung. Ist eine Nachbesserung oder Neu-/Ersatzlieferung nicht möglich, unzumutbar oder erfolglos, bleibt das Recht auf Rücktritt, Minderung oder statt dessen Schadenersatz wegen Nichterfüllung unberührt. Als erfolglos gilt eine Nachbesserung oder Neu-/Ersatzlieferung auch dann, wenn der AN Gewährleistungsarbeiten verweigert oder nicht in angemessener Frist durchführt. In dringenden Fällen oder wenn der AN seiner Gewährleistungsverpflichtung nicht nachkommt, können wir die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten und Gefahr unbeschadet der Gewährleistungsverpflichtung des AN selbst treffen. Der AN kommt seiner Gewährleistungsverpflichtung schon dann nicht nach, wenn er nach Aufforderung zur Mängelbeseitigung nicht unverzüglich mit entsprechenden Maßnahmen zur Mängelbeseitigung beginnt. Sämtliche im Rahmen der Gewährleistungsverpflichtungen anfallenden Kosten, z. B. Demontage, Montage, Fracht, Verpackung, Versicherung, Zölle, sonst. öffentliche Abgaben, Prüfungen und technische Abnahmen, sind vom AN zu tragen.
§ 13.3 Gewährleistungsdauer
Der AN übernimmt die Gewährleistung für den vertraglichen Liefer-/Leistungsumfang für einen Zeitraum von 36 Monaten ab Gefahrübergang. Für nachgebesserte oder ersetzte Teile gilt die ursprünglich vereinbarte Gewährleistungszeit erneut. Die dreijährige Verjährungsfrist gilt entsprechend auch für Ansprüche aus Rechtsmängeln, wobei die gesetzliche Verjährungsfrist für dingliche Herausgabeansprüche Dritter unberührt bleibt; Ansprüche aus Rechtsmängeln verjähren darüber hinaus in keinem Fall, solange der Dritte das Recht, insbesondere mangels Verjährung, noch gegen uns geltend machen kann.
§ 14 Vollständigkeit des Gewerkes
Der AN garantiert die Vollständigkeit seines Gewerkes für den vorgesehenen Zweck auch dann, wenn einzelne Teile des Gewerkes nicht oder nicht vollständig beschrieben sind.
§ 15 Produkthaftung/Freistellung
Ist der AN für einen Produktschaden oder Personenschäden verantwortlich, hat er uns von Ansprüchen Dritter freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet. Im Rahmen seiner Freistellungsverpflichtung hat der AN uns Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme Dritter einschließlich von uns durchgeführter Rückrufaktionen ergeben. Über Inhalt und Umfang von Rückrufmaßnahmen werden wir den AN – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
Der AN hat eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer pauschalen Deckungssumme von mindestens 10 Mio. EUR pro Personen-/Sachschaden abzuschließen und zu unterhalten.
§ 16 Haftung für Umweltschäden
Der AN haftet für sämtliche Schäden, die durch einen Verstoß gegen die Bestimmungen des Umwelt-schutzrechts, z. B. der Immissionsschutzgesetze, des Altöl-, Wasserhaushalts-, Abfallbeseitigungsge-setzes und der dazu ergangenen Verordnungen, entstehen. Er stellt uns von Ansprüchen Dritter frei, die wegen eines solchen Verstoßes gegen uns gerichtet werden.
§ 17 Aussetzung
Der AN verpflichtet sich, nach schriftlicher Aufforderung einer Aussetzung (Sistierung) der Bestellung Folge zu leisten. Mehrkosten können vom AN nur geltend gemacht werden, wenn die Sistierung länger als 6 Monate dauert. Wir sind berechtigt, die Bestellung jederzeit zu kündigen bzw. vom Vertrag zurückzutreten. Der AN hat das Recht, eine Vergütung für die bis zum Zeitpunkt der Kündigung erbrachten Leistungen gegen Nachweis der angefallenen Selbstkosten, max. jedoch in Höhe des Vertragspreises zu verlangen.
§ 18 Masa Supplier Code of Conduct
Die Masa GmbH und ihre Tochtergesellschaften erwarten von ihren Lieferanten, dass sie in ihren Aktivitäten den jeweils geltenden nationalen Gesetzen, den Prinzipien des „United Nations Global Compact“ sowie dem „Masa Supplier Code of Conduct” entsprechen. Weiterhin wird erwartet, dass sie eine kontinuierliche Verbesserung in Bezug auf die Grundsätze und Anforderungen des Masa Supplier Code of Conduct fördern und auch von ihren verbundenen Unternehmen die Einhaltung aller geltenden Gesetze fordern.
§ 19 Gerichtsstand
Gerichtsstand ist der Sitz des für uns zuständigen Gerichts, oder – nach unserer Wahl – der Sitz des AN, sofern es sich bei dem AN um einen Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt.
§ 20 Anwendbares Recht
Ergänzend zu den Vertragsbestimmungen gilt ausschließlich das für Rechtsbeziehungen inländischer Parteien maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland. Dies gilt auch für Auslandsgeschäfte. Voraussetzungen und Wirkungen des Eigentumsvorbehalts unterliegen dem Recht am jeweiligen Standort der Sache, soweit danach die getroffene Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts unzulässig oder unwirksam ist.
§ 21 Geheimhaltung
Der AN verpflichtet sich, den Vertrag und alle im Zusammenhang mit der Vertragsabwicklung entstan-denen oder entstehenden Unterlagen sowie im Rahmen der Auftragserteilung und -abwicklung erlangte Kenntnisse und Informationen über uns nicht zu veröffentlichen, nicht zur Kenntnis Dritter zu bringen und nicht für eigene Geschäftszwecke zu verwenden. Die Geheimhaltungspflicht bleibt auch nach Abwicklung oder Beendigung des Vertrages in Kraft. Der AN hat dafür Sorge zu tragen, dass die Geheimhaltungsverpflichtungen auch von seinen Mitarbeitern, Erfüllungsgehilfen und Subunterneh-mern eingehalten werden. Diese Geheimhaltungspflichten gelten nicht, wenn der AN den Nachweis erbringen kann, dass die Unterlagen und Informationen
a) allgemein bekannt sind oder waren, ohne dass dies von ihm zu vertreten ist;
b) ihm bereits bekannt waren, bevor sie ihm von uns zugänglich gemacht wurden;
c) ihm durch einen Dritten zur Kenntnis gebracht wurden, ohne dass dieser Dritte dadurch seine Geheimhaltungsverpflichtung gegenüber uns verletzt hat.
§ 22 Schutzrechte
Der AN verschafft uns und unserem Kunden das Recht zur uneingeschränkten Benutzung des Liefer-/Leistungsumfangs. Er wird etwaige gegen uns/oder unseren Kunden erhobene Verletzungsklagen aufgrund von Schutzrechten abwehren und sämtliche sich aus solchen Rechtsstreitigkeiten für uns/oder unseren Kunden entstehenden Kosten übernehmen.
§ 23 Salvatorische Klausel
Falls eine oder mehrere Bestimmungen nichtig sein oder werden sollten, bleiben die übrigen Vertragsbedingungen davon unberührt. Die Vertragspartner verpflichten sich, diese unwirksamen durch rechtswirksame Bestimmungen zu ersetzen, die dem ursprünglich verfolgten Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.