Unsere Produkte im Überblick:

Es ist ein weiter Weg von der Mischung der Rohstoffe bis zum fertigen Stein. Viele Anlagenkomponenten sind an diesem Vorgang beteiligt. Nur wenn jedes Teil der Anlage auf die anderen Teile abgestimmt ist, alle Prozesse optimiert sind, läuft die Anlage wirtschaftlich. Lernen Sie unsere Anlagen zur Betonsteinfertigung kennen.

Die Herstellung von Porenbeton stellt hohe Ansprüche an die Aufbereitung und Dosierung der Rohstoffe, die Überwachung des Gärprozesses sowie die Steuerung sämtlicher Fertigungsschritte. Die Porenbetonanlagen von Masa sind verfahrenstechnisch ausgereift und werden entsprechend den individuellen Anforderungen unserer Kunden konzipiert. So entstehen Komplettlösungen, die hohe Wirtschaftlichkeit, optimierte Prozessabläufe und gleichbleibende Qualität der Endprodukte gewährleisten. Lernen Sie unsere Anlagen zur Herstellung von Porenbeton kennen.

Es ist ein weiter Weg von den Rohstoffen über die Mischung bis zum fertigen Stein. Viele Anlagenkomponenten sind in diesen Vorgang eingebunden. Nur wenn die Anlagenteile aufeinander abgestimmt sind, gewährleistet dies einen reibungslosen Prozess und einen wirtschaftlichen Betrieb der Kalksandsteinfertigungsanlage. Lernen Sie unsere Anlagen zur Kalksandsteinfertigung kennen.

Es ist ein weiter Weg von den Rohstoffen über die Mischung bis zum fertigen (Bord-)Stein. Masa Bordsteinpressen wurden entwickelt, um unter anderem die besonderen Anforderungen des „British Standard“ bei Bordsteinen zu erfüllen. Dieser „British Standard“ ist auch heute noch u.a. in Ländern des Mittleren Osten und Großbritannien gültig. Lernen Sie unsere Anlagen zur Bordsteinfertigung kennen.

Unser Service:

Masa Anlagen und Maschinen werden von unseren eigenen erfahrenen Monteuren installiert und in Betrieb genommen. Dabei setzt Masa auf qualifiziertes und in Deutschland geschultes Fachpersonal. Jetzt mehr über die Montage & Inbetriebnahme
Ihrer Fertigungsanlage erfahren.

Der Masa Lifetime-Service reicht weit über die eigentliche Montage und Inbetriebnahme einer Anlage hinaus. Masa kann dabei auf spezifisches Know-how und eine Branchenerfahrung von über 110 Jahren zurückgreifen. Informieren Sie sich jetzt über das breitgefächerte
Spektrum des Masa Lifetime-Services.

Sie benötigen Unterstützung an Ihrer Maschine? Der Masa Support punktet sowohl in der Qualität als auch in einer deutlich verbesserten Erreichbarkeit. Ob „Erste Hilfe“ bei technischen Problemen, Updates, Funktionserweiterungen Ihrer Produktionsanlage oder technische Fragen, das von uns im Rahmen des Masa Supports zur Verfügung gestellte Know-how deckt ein breites Leistungsspektrum ab. Informieren Sie sich jetzt.

Einer der Schlüssel zur Steigerung von Produktivität und Qualität ist eine kontinuierliche Qualifizierung des Maschinen- und Wartungspersonals.
Das erworbene Know-how wird sich schnell auszahlen: Denn wie gut eine Masa Maschine oder Anlage tatsächlich ist, wissen Sie und Ihre Mitarbeiter erst, wenn alle Funktionen, Kniffe und Feineinstellungen bekannt sind. Erfahren Sie mehr über Masa Kundenschulungen.

Sie suchen Ihren Ansprechpartner? Das Masa Service-Team stellt sich vor. Alle Kontaktdaten finden Sie hier.

Die Masa Service Cloud ist das neueste Produkt aus der Familie der digitalen Produkte. Erfahren Sie mehr über diesen Baustein und seine Anwendungsmöglichkeiten.

Erfahren Sie mehr über uns:

Kaufmännischer Teil

der Masa GmbH

Stand 08.07.2024

§ 1 Geltungsbereich

1.1 Diese Bedingungen gelten für die gesamte Geschäftsverbindung zwischen der Masa GmbH (im Folgenden: “Masa”) und ihren Kunden (im Folgenden: “Auftraggeber”, zusammen als “Vertragsparteien” bezeichnet), in der jeweiligen, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung.

1.2 Diese Bedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte als zwischen den Vertragspartnern vereinbart, selbst wenn sich Masa nicht ausdrücklich hierauf beruft.

1.3 Nachstehende Bedingungen beziehen sich in erster Linie auf Lieferungen und Leistungen von Anlagen bzw. Anlagenteilen. Für Verschleiß-/Ersatzteile, Montage, Service und Reparaturen gelten, wenn nicht anders lautend, die gleichen Bedingungen.

1.4 Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Auftraggebers werden, selbst bei Kenntnis von Masa, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, Masa hat ihrer Geltung schriftlich zugestimmt. Dies gilt ebenso, wenn Masa in Kenntnis entgegenstehender und/oder abweichender Bedingungen des Auftraggebers vorbehaltlos Leistungen erbringt.

1.5 Wir möchten darauf hinweisen, dass die Masa GmbH für alle ihre Projekte eine Sanktionsprüfung, gemäß den aktuell gültigen Vorgaben, durchführt. Sollten Auffälligkeiten festgestellt werden, behalten wir uns das Recht eines Rücktritts von einer möglichen Geschäftsbeziehung vor.

§ 2 Vertragsschluss und Vertragsgegenstand

2.1 Ein Vertrag kommt zwischen den Vertragsparteien durch den Zugang der Auftragsbestätigung oder der Pro-Forma Rechnung von Masa bei dem Auftraggeber, durch den Eingang der unter § 3.2.1 geregelten Anzahlung auf dem Bankkonto von Masa oder durch die Unterzeichnung des Vertrages durch beide Vertragsparteien zustande.

2.2 Für Art und Umfang der Leistungen ist die schriftliche Auftragsbestätigung bzw. die Pro-Forma Rechnung von Masa maßgebend.

2.3 Alle Änderungen der vertraglich vereinbarten Lieferungen und Leistungen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung und sind zusätzlich zu vergüten. Gibt der Auftraggeber solche Änderungen in Auftrag, so legt Masa dem Auftraggeber ein Angebot vor, das die erforderlichen Zeichnungen, Beschreibungen und Spezifikationen sowie Mehr- und Minderkosten und etwaige Terminverschiebungen enthält.

2.4 Für die Bearbeitung von Änderungsverlangen im Sinne des § 2.3 schuldet der Auftraggeber Masa, unabhängig davon, ob es zu einer Änderung des Liefer- und Leistungsumfangs kommt, eine angemessene Vergütung.

§ 3 Preis und Zahlung

Die nachfolgenden Zahlungsbedingungen gelten nur insoweit, wie im geltenden Angebot, seitens Masa, keine anderen Bedingungen angegeben sind.

3.1 Der Preis für die Lieferung und Montage der Komponenten betrifft den gesamten Liefer- und Serviceumfang und versteht sich ausschließlich aller Steuern, Zölle und Abgaben, die nach dem anwendbaren Recht zu zahlen sind. Die Kosten für die Verpackung und den Transport sind nicht vom Preis umfasst, sofern nicht Abweichendes geregelt ist.

3.2 Anlagen und Anlagenteile inklusive Montage

3.2.1 Die Zahlung an Masa hat in der folgenden Weise zu erfolgen:


30 % als Anzahlung
60 % bei Vorlage der Versanddokumente
10 % 180 Tage nach der letzten Lieferung

3.2.2 Sofern nicht anderweitig vereinbart, ist der Preis durch Eröffnung eines unwiderruflichen, bestätigten und frei negoziierbaren Akkreditivs zu Gunsten von Masa, avisiert durch eine der nachstehend genannten deutschen Banken zu zahlen.

3.2.3 Folgende Klauseln (SWIFT Standard) sind im Akkreditiv zu berücksichtigen:

a) Feld 31D: Gültigkeits- (Verfall-)datum: mindestens 21 Kalendertage nach dem letzten Verschiffungsdatum. Falls ein Abnahmezertifikat unter dem Akkreditiv vorgelegt werden muss, muss das Verfalldatum entsprechend verlängert werden, um die Vorlage des Abnahme-zertifikates zu ermöglichen.

b) Feld 43P: Teillieferungen: erlaubt.

c) Feld 44E: Ladehafen: jeder europäische Hafen (im Fall von Seetransport).

d) Feld 48: Vorlagezeitraum: 21 Tage nach Verschiffungsdatum (für Vorlage der Versanddokumente). Abnahmezertifikat muss innerhalb der Akkreditiv-Gültigkeit vorgelegt werden (falls ein Abnahmezertifikat unter dem Akkreditiv vorzulegen ist).

3.2.4 Sofern die Zahlung nicht durch Akkreditiv erfolgt (§ 3.2.2), hat die Zahlung an Masa sofort nach Erhalt der jeweiligen Rechnung zu erfolgen, spätestens jedoch 30 Tage nach Erhalt der Rechnung. Bei Nichteinhaltung dieser Zahlungsbedingungen werden ohne Mahnung ab dem 31. Tag nach Erhalt der Rechnung Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank fällig. Ein Skonto-Nachlaß gilt nur, wenn er für den entsprechenden Auftrag schriftlich vereinbart wurde.

3.3 Ersatz-/Verschleißteile, Reparaturen und Servicedienstleistungen

Die Zahlung an Masa für Ersatz-/Verschleißteile sowie Reparaturen und Service-dienstleistungen richtet sich nach § 2 der allgemeinen Bedingungen für den Ersatz-/Verschleißteilverkauf sowie Reparaturaufträge.

3.4 Bankverbindungen

Commerzbank AG, Clemensstr. 32, D-56068 Koblenz
SWIFT: COBA DE FF 570
IBAN: DE56 5704 0044 0104 7000 00

DZ BANK AG, Roonstr. 7, D-56068 Koblenz
SWIFT: GENO DE DD 570
IBAN: DE10 5706 0000 0000 5389 43

Landesbank Baden-Württemberg, Hansastraße 59, D-44137 Dortmund
SWIFT: SOLADEST600
IBAN: DE80 6005 0101 0002 0842 13

Santander Consumer Bank AG, Lindenallee 6-8, D-45127 Essen
SWIFT: SCFBDE33XXX
IBAN: DE81 5003 3300 9100 5422 35

3.5 Der Auftraggeber darf Zahlungen nur insoweit zurückbehalten oder mit Gegenforderungen aufrechnen, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

3.6 Die mit der Kaufpreiszahlung einhergehenden Kosten trägt der Auftraggeber.

§ 4 Lieferzeit, Lieferverzögerung, Lieferbedingungen

4.1 Masa beginnt mit der Erbringung der Leistungen nach Eingang der ersten Anzahlung bzw. gemäß Zahlungsplan. Eine Verzögerung ändert den Terminplan entsprechend; gegebenen-falls ist eine Neuverhandlung notwendig.

4.2 Die vertragsgemäße Erfüllung der vertraglichen Pflichten von Masa hinsichtlich Lieferungen und Leistungen setzt die vollständige Erfüllung der in § 6 festgelegten Pflichten und Obliegenheiten des Auftraggebers voraus. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit Masa die Verzögerung zu vertreten hat.

4.3 Liefertermin und Lieferbedingung:

4.3.1 Liefertermin und relevante Bedingungen: nach Vereinbarung

4.3.2 Lieferbedingung:

4.3.2.1 Die Lieferbedingung für Projektaufträge ist FCA Lieferwerk in Deutschland (INCOTERMS 2020), es sei denn es wurde an anderer Stelle im Angebot/Vertrag schriftlich ausdrücklich anderes vereinbart. . Alle Kosten in Bezug auf diese Lieferbedingung sind spezifiziert und im Preis enthalten.

4.3.2.2 Die Lieferbedingung für den Ersatzteil-/Verschleißteilverkauf sowie Reparaturaufträge ist EXW Lieferwerk in Deutschland (INCOTERMS 2020). Kosten für Verpackung und Verladung werden separat ausgewiesen.

4.4 Teillieferungen sind zulässig, wenn

a) die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und

b) dem Auftraggeber hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, Masa erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit).

4.5 Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf das Werk verlassen hat oder Masa die Versandbereitschaft gemeldet hat. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist – außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung – der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft.

4.6 Masa haftet nicht für die Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht sicher vorhersehbare Ereignisse, wie beispielsweise Brand, Explosion, Krieg, allgemeine Mobilmachung, Aufstand, Revolution, Beschlagnahme, Sabotageakte, Embargo, Requisition, Insolvenz, widrige Witterungsumstände, welche ein Arbeiten unzumutbar machen (wie z. B. starker Schnee, Frost oder Sturm), Arbeitskämpfe jeglicher Art, Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen sowie die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten, verursacht worden sind, die Masa nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse Masa die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist Masa zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist und der Zeit für nötige Neuorganisationen. Die Partei, für die es unmöglich wird, ihre Verpflichtungen gem. dem vorliegenden Vertrag zu erfüllen, ist verpflichtet, die andere Partei über den Anfang und das Ende der oben genannten Ereignisse unverzüglich zu benachrichtigen. Sollten diese Ereignisse die Dauer von 6 (sechs) Monaten übersteigen, so ist jede Partei berechtigt, von der weiteren Erfüllung der Verpflichtungen laut dem Vertrag Abstand zu nehmen, und in diesem Fall hat keine Partei das Recht, von der anderen Partei die Vergütung möglicher Verluste zu fordern, mit Ausnahme der bis zum Zeitpunkt des erkannten Force-Majeur-Ereignisses seitens des Verkäufers schon realisierter auftragsbezogener Aufwendungen. Als Nachweis und Maßstab hierfür gelten insbesondere alle durchgeführten oder teilweise durchgeführten vertraglich festgelegten Leistungen, nachzuweisen z.B. über Stundenaufwände in der Konstruktion und Fertigung sowie Materialkosten, Lagerkosten, Handling-Kosten etc. aber auch die vertraglichen „Teilpreise“ bestimmter Anlagenteile, Arbeits-, Montage-, oder Serviceleistungen.

4.7 Die unter § 4.6 genannten Ereignisse sind von Masa auch dann nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits eingetretenen Verzugs von Masa entstehen. Masa wird dem Auftraggeber den Eintritt und das Ende derartiger Ereignisse in wichtigen Fällen zeitnah mitteilen.

4.8 Werden der Versand bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so werden ihm einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft bzw. des Abnahmetermins, hilfsweise Meldung der Abnahmebereitschaft durch Masa (§ 4.5) die durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnet, mindestens jedoch nullkommafünf Prozent (0,5 %) des Rechnungsbetrages der Lieferung bzw. – im Falle von Teillieferungen – des anteiligen Rechnungsbetrages für jeden Monat. Weitergehende Ansprüche von Masa bleiben unberührt. Dem Auftraggeber ist der Nachweis unbenommen, dass Masa infolge der Verzögerung kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden sei.

4.9 Nach Ablauf eines weiteren Monats ab Versand- bzw. Abnahmebereitschaft (§ 4.8) ist Masa ohne weitere Fristsetzung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und über den Liefergegenstand anderweitig zu verfügen. Eine etwaig vom Auftraggeber bereits geleistete Anzahlung darf Masa einbehalten. Masa behält sich das Recht vor, eine darüber hinausgehende Aufwandsentschädigung vom Auftraggeber zu verlangen. § 4.8 und § 4.9 finden auch Anwendung, wenn Masa den Transport der Anlage bzw. Anlageteile übernommen hat und der Auftraggeber die Entgegennahme der gelieferten Anlage bzw. Anlagenteile verweigert.

4.10 Kommt Masa in Verzug, ohne dass Verzugsgründe gemäß § 4.12 vorliegen, und erwächst dem Auftraggeber hieraus ein Schaden, so ist der Auftraggeber berechtigt, bei Verzug mit der Gesamtlieferung eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Die Verzugsentschädigung beträgt nach einem Lieferverzug von 8 Wochen für jede weitere vollendete Woche der Verspätung nullkommafünf Prozent (0,5 %), im Ganzen aber höchstens fünf Prozent (5 %) vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers wegen Verzugs und Ansprüche wegen Verzugs mit einer Teillieferung sind ausgeschlossen.

4.11 Setzt der Auftraggeber Masa – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahme¬fälle und § 4.12 – nach Fälligkeit eine angemessene Frist zur Leistung und wird die Frist nicht eingehalten, ist der Auftraggeber zum Rücktritt berechtigt.

4.12 Sonstige Hemmnisse der Vertragserfüllung (insbesondere aus Lieferengpässen von Unterlieferanten oder Reisebeschränkungen):
Verzögerungen des zeitlichen Vertragsablaufs, zum Beispiel durch wesentliche Lieferverzüge/Lieferengpässe seitens der Unterlieferanten von Masa, insbesondere aufgrund der aktuellen Kriegsereignisse in der Ukraine, sowie den einhergehenden Sanktionen, berechtigen eine Vertragspartei weder zur Vertragskündigung noch zu Schadensersatzansprüchen. In einem solchen Fall wird die Durchführung der vertraglichen Pflichten zeitlich angemessen verschoben. Insoweit sind alle im Vertrag genannten Termine, bei denen wir auf Unterlieferanten angewiesen sind, als unverbindlich anzusehen, wir bemühen uns selbstverständlich darum, soweit möglich, alle Termine einzuhalten.

§ 5 Liefer- und Leistungsumfang seitens der Masa

5.1 Die Anlage bzw. Anlagenteile sowie Ersatz- und Verschleißteile werden am „Lieferort“, das heißt an dem Ort der Übergabe an den ersten Frachtführer übergeben, sofern die Vertragsparteien nicht Abweichendes vereinbaren. Lieferbedingung gemäß § 4.3.2.

5.2 Anlagenteile, Maschinen, Materialien, wie z.B. Bau-, Werk- oder Betriebsstoffe, Rohstoffe einschließlich der zur Inbetriebnahme oder für den Betrieb notwendigen Stoffe sowie Gas, Wasser, Strom, Benzin oder Öl (einschließlich Hydrauliköl), die nicht ausdrücklich Teil des Liefer- und Leistungsumfangs von Masa sind, werden von Masa nicht geschuldet. Aus Sicherheitsgründen werden alle Hydraulikteile ohne Hydrauliköl angeboten und geliefert.

5.3 Die Lieferung erfolgt unter den nachfolgenden Einschränkungen:

5.3.1 Schallschutzeinrichtungen, Schalldämpfungsmaßnahmen, Staubfilteranlagen und entspre-chende dem Immissionsschutz dienende Anlagenteile sowie Übergänge, Treppen oder Wartungsplattformen gehören nur dann zum Lieferumfang, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.

5.3.2 Die Druckluftversorgung gehört nicht zum Lieferumfang. Für eine qualitativ und quantitativ ausreichende Druckluftversorgung hat der Auftraggeber Sorge zu tragen.

5.3.3 Verschleißteile, wie auch Ersatzteile gehören nur dann zum Lieferumfang, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart ist.

5.3.4 Teile des Angebots, die nicht mit einem Preis ausgewiesen sind, sind nur dann Bestandteil der Lieferung, wenn sie ausdrücklich als solcher gekennzeichnet sind (z.B. „im Lieferumfang enthalten“). Das gilt auch, wenn diese Teile nicht als z.B. „kundenseits“ oder „kundenseitig“ gekennzeichnet sind.

5.4 Anlagenteile, die nicht zum Lieferumfang gehören, jedoch auf Wunsch des Auftraggebers in die Anlage integriert werden, müssen die deutschen technischen Normen erfüllen, um ein späteres reibungsloses Funktionieren der Anlage zu gewährleisten. Diese integrierten, aber nicht von Masa gelieferten Teile unterliegen nicht der Gewährleistung seitens Masa.

5.5 Masa geht davon aus, dass die dem Auftraggeber übermittelten Projekt- und Fundamentpläne durch diesen vollständig und richtig umgesetzt wurden. Masa ist nicht verpflichtet, dies zu überprüfen, sondern verlässt sich auf die Bestätigung der Korrektheit durch den Auftraggeber.

5.6 Masa übernimmt die Schulung und Einweisung des Betriebs- und Wartungspersonals des Auftraggebers in die Funktionsweise der Anlage nur gemäß separater Leistungsbeschreibung. Eine darüber hinausgehende Schulung/Einweisung hat der Auftraggeber Masa gesondert zu vergüten.

§ 6 Pflichten und Obliegenheiten des Auftraggebers

6.1 Der Auftraggeber wird seine vertraglich vereinbarten Pflichten und Obliegenheiten termingerecht gemäß Terminplan erbringen, insbesondere den Baugrund und die Baustelle auf seine Kosten einrichten und die erforderlichen Anschlüsse bereitstellen. Dazu gehören insbesondere vollständig fertiggestellte und ausgehärtete Fundamente sowie abgeschlossene Installationsarbeiten, die in irgendeiner Form die Arbeit der Masa-Monteure behindern oder verzögern wie z.B. Arbeiten am Gebäude. Technische Voraussetzungen für die Erbringung der Liefer- und Leistungspflichten durch Masa hat der Auftraggeber frühzeitig mit Masa abzuklären, damit der Bestimmungsort entsprechend vorbereitet werden kann. Grundlage dieser Pflichten und Obliegenheiten sind die von Masa zur Verfügung gestellten Projekt- bzw. Fundamentpläne sowie Leistungstabellen, welche vom Auftraggeber innerhalb von zwei (2) Wochen zu genehmigen sind. Ohne ausdrücklichen Widerspruch gelten diese nach zwei (2) Wochen als genehmigt.

6.2 Der Auftraggeber wird alle für den Transport (einschließlich Export), die Errichtung, die Inbetriebnahme und den Betrieb der Anlage oder von Anlagenteilen erforderlichen Genehmigungen rechtzeitig beschaffen und Masa auf Verlangen nachweisen sowie in der erforderlichen Anzahl zur Verfügung stellen. Der Auftraggeber garantiert das Vorliegen aller erforderlichen Genehmigungen.

6.3 Übergänge, Treppen oder Wartungsplattformen sind entsprechend der jeweils einschlägigen gesetzlichen Vorschriften zu installieren. Persönliche Schutzausrüstungen, wie z.B. Höhensicherungsgeräte, sind vom Auftraggeber zu beschaffen.

6.4 Für Anlagenteile, die nicht zum aktuellen Lieferumfang gehören, jedoch auf Wunsch des Auftraggebers in die Anlage integriert werden, stellt der Auftraggeber auf seine Kosten und Verantwortung sicher, dass diese Anlagenteile den einschlägigen Sicherheitsvorschriften entsprechen, dass sie in das Sicherheitskonzept der Masa integriert werden können und ein entsprechender sicherer Signalaustausch zwischen diesen Anlagenteilen und Masa-Anlagenteilen realisiert werden kann.

6.5 Die zur Erfüllung zusätzlicher, spezieller oder abweichender ausländischer Normen und Gesetze, wie z.B. technischer Regeln oder Sicherheitsvorschriften, erforderlichen Maßnahmen sind vom Auftraggeber vorzugeben und Masa gesondert zu vergüten.

6.6 Der Auftraggeber trägt das Risiko einer Unvereinbarkeit der vertragsgegenständlichen Lieferung und Leistung mit den am Bestimmungsort geltenden Rechtsnormen, insbesondere den Zoll- und Einfuhrbestimmungen sowie den Normen des Bau-, Immissionsschutz-, Umweltschutz- und Anlagensicherheitsrechts, soweit die Einhaltung dieser Rechtsnormen nicht zwingend Masa zugewiesen ist. Er stellt Masa von allen Folgen eines Verstoßes gegen solche Rechtsnormen frei; diese Freistellung erfasst insbesondere auch die Kosten der Rechtsverfolgung.

§ 7 Gefahrübergang

7.1 Der Zeitpunkt des Gefahrüberganges bestimmt sich nach den internationalen Regeln für die Auslegung von Handelsklauseln (INCOTERMS) in der am Tage des Vertragsabschlusses geltenden Fassung. Das vorstehend Ausgeführte gilt uneingeschränkt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen, zu deren Abnahme der Käufer gemäß § 4.4 dieser kaufmännischen Bedingungen verpflichtet ist, ohne dass es hierfür noch einer gesonderten ausdrücklichen Zustimmung bedarf, oder der Verkäufer noch andere Leistungen, z.B. die Versendungskosten oder Anfuhr übernommen hat.

7.2 Verzögert sich oder unterbleibt der Versand oder die Abholung infolge von Umständen, die Masa nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- oder Abnahmebereitschaft auf den Auftraggeber über.

7.3 Auf Wunsch des Auftraggebers versichert Masa die jeweilige Sendung gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken. Die damit verbundenen Kosten trägt der Auftraggeber.

§ 8 Montage und sonstiger Service

8.1 Sofern eine Montage vertraglich vereinbart wurde, richtet sich diese nebst der Abnahme der Anlage/-teile nach den sogenannten „Montagebedingungen“ in deren jeweiligen, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung. Dies gilt auch für die Schulung und Einweisung des Personals des Auftraggebers sowie für den Einsatz von Monteuren für Reparaturen und Serviceaufträge.

8.2 Masa trifft bei Montage- oder sonstigen Serviceaufträgen keine allgemeine Verpflichtung für die Betreuung in Sicherheitsfragen.

§ 9 Eigentumsvorbehalt

9.1 Masa behält sich das Eigentum und Urheberrechte an Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen u. ä. Informationen körperlicher und unkörperlicher Art - auch in elektronischer Form – vor.

9.2 Alle Waren bleiben Eigentum (Vorbehaltsware) von Masa bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich der künftig entstehenden oder bedingten Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen. Das gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Masa ist zur Rücknahme oder Pfändung ihrer Vorbehaltsware nur nach Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Ein Rücktrittsrecht ist insbesondere dann gegeben, wenn über das Vermögen des Auftraggebers ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wurde.

9.3 Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für Masa als Hersteller, ohne Masa zu verpflichten. Die be-/verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, Masa nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermengt, so erwirbt Masa das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren zur Zeit der Verarbeitung oder Vermengung. Wird die Vorbehaltsware von Masa mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermengt und ist diese Sache als Hauptsache anzusehen, so überträgt der Auftraggeber Masa das anteilige Miteigentum, soweit die Hauptsache ihm gehört.

9.4 Der Auftraggeber darf die Vorbehaltsware ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von Masa weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Auftraggeber Masa unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang zu veräußern. Der Weiterveräußerung steht der Einbau in Grund und Boden oder in mit Gebäuden verbundenen Anlagen oder die Verwendung zur Erfüllung sonstiger Verträge durch den Auftraggeber gleich. Der Auftraggeber tritt Masa bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware ab, die dem Auftraggeber aus der Weiterveräußerung von Vorbehaltsware gegen den Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Wird die Vorbehaltsware vom Auftraggeber zusammen mit anderen von Masa nicht gelieferten Sachen veräußert, so erfolgt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe desjenigen Betrages, der in der Rechnung von Masa für die jeweils veräußerte Vorbehaltsware genannt wurde. Bei der Weiterveräußerung von Waren, an denen Masa gemäß dem vorstehenden § 9.3 Miteigentumsanteile hat, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe dieser Miteigentumsanteile. Die abgetretenen Forderungen dienen in demselben Umfang zur Sicherheit wie die Vorbehaltsware.

9.5 Der Auftraggeber ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zum jederzeit zulässigen Widerruf durch Masa einzuziehen. Zur anderweitigen Abtretung dieser Forderungen ist der Auftraggeber in keinem Fall berechtigt. Er ist auf Verlangen verpflichtet, seinen Abnehmern die Abtretung an Masa bekannt zu geben und Masa die zur Geltendmachung der Forderungen erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

9.6 Übersteigt der Wert der für Masa bestehenden Sicherheiten die Forderungen von Masa um insgesamt mehr als zwanzig Prozent (20 %), so ist Masa auf Verlangen des Auftraggebers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach ihrer Wahl verpflichtet.

§ 10 Mängelansprüche

Für Sach- und Rechtsmängel leistet Masa unter Ausschluss weiterer Ansprüche – vorbehaltlich § 11 – Gewähr wie folgt.

Sachmängel:

10.1 Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers setzen voraus, dass der Auftraggeber seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist; festgestellte Mängel sind Masa unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt der Auftraggeber die Anzeige, gilt der Mangel als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.

10.2 Bei Vorliegen eines Sachmangels zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs ist Masa zunächst zur Nacherfüllung in Form der Nachbesserung oder Ersatzlieferung nach eigener Wahl verpflichtet. Dazu hat der Auftraggeber, nach Verständigung mit Masa, dieser eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu setzen; andernfalls ist Masa von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Lediglich in dringenden Fällen, wie beispielsweise der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, sowie wenn Nacherfüllungsversuche wiederholt fehlgeschlagen sind oder eine Nacherfüllung nicht zumutbar ist, und nur nach vorheriger Unterrichtung von Masa, ist der Auftraggeber berechtigt, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von Masa Ersatz der dazu erforderlichen, auf den marktüblichen Betrag begrenzten Aufwendungen zu verlangen.

10.3 Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt Masa – soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes. Masa trägt außerdem die Kosten des Aus- und Einbaus sowie die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung der notwendigen Monteure und Hilfskräfte einschließlich ihrer Fahrtkosten, soweit Masa hierdurch nicht unverhältnismäßig belastet wird. Soweit sich die Beanstandung als nicht berechtigt herausgestellt, kann Masa dem Auftraggeber ihren Aufwand zu marktüblichen Konditionen in Rechnung stellen.

10.4 Liefert Masa zum Zwecke der Nacherfüllung ein Ersatzprodukt, hat der Auftraggeber das mangelhafte Produkt herauszugeben und Wertersatz für Gebrauchsvorteile zu leisten. Ersetzte Teile gehen in das Eigentum von Masa über.

10.5 Es wird keine Gewährleistung oder Garantie für Schäden übernommen, die aus den nachfolgenden Gründen eintreten:

Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage oder Inbetriebsetzung durch den Auftraggeber oder Dritte, gewöhnliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsstoffe, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, es sei denn, Masa hätte sie zu vertreten. Jegliche Mängel- oder Garantieansprüche sind gemäß § 12 zeitlich begrenzt.

10.6 Bessert der Auftraggeber oder ein Dritter unsachgemäß nach, haftet Masa nicht für die daraus entstehenden Folgen. Entsprechendes gilt für den Fall, dass der Besteller oder Dritte ohne die vorherige Zustimmung von Masa Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten an der Anlage vornehmen.

Rechtsmängel:

10.7 Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten im Inland, wird Masa dem Auftraggeber auf ihre Kosten grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in für den Auftraggeber zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht. Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist der Auftraggeber zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch Masa ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu.

10.8 Die in § 10.7 genannten Verpflichtungen von Masa sind, vorbehaltlich der §§ 11 und 13, für den Fall der Schutz- oder Urheberrechtsverletzung abschließend.

Sie bestehen nur, wenn

a) der Auftraggeber Masa unverzüglich von geltend gemachten Schutz- oder Urheberrechts-verletzungen unterrichtet,

b) der Auftraggeber Masa in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw. Masa die Durchführung der Modifizierungsmaßnahme gemäß § 10.7 ermöglicht,

c) Masa alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben,

d) der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung des Auftraggebers beruht und

e) die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Auftraggeber den Liefer-gegenstand eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat.

Sach- oder Rechtsmängel:

10.9 Schadensersatzansprüche des Auftraggebers, Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen sowie das Recht zur Minderung oder zum Rücktritt vom Vertrag wegen eines Sach- oder Rechtsmangels sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit Masa den Mangel arglistig verschwiegen hat.

10.10 Masa haftet im Rahmen der Gewährleistung für das Vorliegen von Sach- oder Rechtsmängeln maximal bis zu einem Betrag von jeweils fünf Prozent (5 %) des Auftragswertes. Die Gesamthaftung von Masa aus Gewährleistung für Sach- und Rechtsmängel ist auf einen Betrag von maximal siebenkommafünf Prozent (7,5 %) des Auftragswertes begrenzt.

§ 11 Haftung

11.1 Soweit sich aus diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet Masa bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.

11.2 Auf Schadensersatz haftet Masa – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

11.3 Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet Masa ausschließlich für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

11.4 Ungeachtet aus welcher Anspruchsgrundlage (zum Beispiel Vertrag, gesetzliche Haftung, Haftung für Fahrlässigkeit, Freistellung oder andere Rechtsbereiche) haftet der Auftragnehmer nicht für den Verlust von Gewinnen, Einnahmen oder Einkommen, für Produktionsausfall, Datenverlust, Kapitalkosten, vergebliche Aufwendungen, Kosten, die aus den vorgenannten Schäden entstanden sind oder für vorgenannte Schäden von Dritten.

11.5 Die sich aus § 11.4 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit Masa einen Mangel arglistig verschwiegen hat.

11.6 Die Haftung für direkte oder indirekte Folgeschäden ist ausgeschlossen, wie zum Beispiel durch Produktionsausfall oder Verzögerungen.

11.7 Ausgeschlossen ist auch eine Haftung für die Ausführbarkeit, Vollständigkeit und Fehlerfreiheit von durch Masa zur Verfügung gestellten kostenlosen Zeichnungen und Vorschlägen für die Ausführung von Anlagenkomponenten, die nicht ausdrücklich im Masa Lieferumfang enthalten sind.

11.8 Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von Masa.

§ 12 Verjährung/Gewährleistung/Garantien

12.1 Sofern nicht anders im angegebenen Masa-Lieferumfang vermerkt, beträgt die Verjährungsfrist für Mängel- oder Garantieansprüche (insbesondere gemäß §10) ein Jahr ab Lieferung gemäß den gewählten Lieferbedingungen. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, endet die Verjährungsfrist zwölf Monate (12) nach Abnahme, sie endet jedoch spätestens achtzehn (18) Monate nach Lieferung. Die Verjährungsfristen beziehen sich auf einen Ein-Schichtbetrieb.

Beseitigt die Masa GmbH einen Mangel, so beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche für Ausbesserungen und Ersatzteile drei (3) Monate; sie läuft jedoch mindestens bis zum Ablauf der ursprünglichen Verjährungsfrist für Mängelansprüche der Anlage.

12.2 Dies gilt nicht, soweit das Gesetz längere Fristen vorschreibt, wie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit (§ 11.3), sowie bei einer vorsätzlichen Pflichtverletzung durch Masa und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels.

§ 13 Schutzrechte und Geheimhaltung

13.1 Masa räumt dem Auftraggeber das Recht ein, ihre Schutzrechte unentgeltlich zu nutzen, soweit dies für Betrieb, Wartung und Instandhaltung der Anlage erforderlich ist. Das gleiche gilt für Schutzrechte etwaiger Subunternehmer oder Lieferanten von Masa.

13.2 Der Auftraggeber darf Unterlagen und Informationen, die ihm von Masa zur Verfügung gestellt wurden, ausschließlich zu den vorstehend genannten Zwecken verwenden; Nachdruck und Weitergabe – auch auszugsweise – sind ohne vorherige Zustimmung von Masa unzulässig.

13.3 Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Vertrag und alle im Zusammenhang mit der Vertragsabwicklung entstandenen oder entstehenden Unterlagen sowie im Rahmen der Auftragserteilung und -abwicklung erlangte Kenntnisse und Informationen über Masa nicht zu veröffentlichen, nicht zur Kenntnis Dritter zu bringen und nicht für eigene Geschäftszwecke zu verwenden. Die Geheimhaltungspflicht bleibt auch nach Abwicklung oder Beendigung des Vertrages in Kraft.

13.4 Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass die Geheimhaltungsverpflichtungen auch von seinen Mitarbeitern, Erfüllungsgehilfen und Subunternehmern eingehalten werden. Diese Geheimhaltungspflichten gelten nicht, wenn der Auftraggeber den Nachweis erbringen kann, dass die Unterlagen und Informationen

a) allgemein bekannt sind oder waren, ohne dass dies von ihm zu vertreten ist;

b) ihm bereits bekannt waren, bevor sie ihm von Masa zugänglich gemacht wurden;

c) ihm durch einen Dritten zur Kenntnis gebracht wurden, ohne dass dieser Dritte dadurch seine Geheimhaltungsverpflichtung gegenüber Masa verletzt hat.

13.5 Sanktionen und "No Russia-/No-Belarus-Klausel“

13.5.1 Die Parteien verpflichten sich gegenseitig zur Einhaltung aller Exportkontroll-, Embargo- und Sanktionsgesetze und -vorschriften, die nach deutschem und EU-Recht sowie nach US-amerikanischem und sonstigem nationalen Recht anwendbar sind, soweit deutsche oder europäische Rechtsvorschriften dem nicht entgegenstehen ("Anwendbares Außenwirtschaftsrecht").

13.5.2 Für den Fall, dass deutsche oder EU-sanktionsrechtliche Beschränkungen für den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung und/oder den Export der vertraglich geschuldeten Waren oder Dienstleistungen gelten, ist eine Genehmigung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) Voraussetzung für den rechtsverbindlichen Abschluss dieses Vertrages.

13.5.3 Die Parteien werden sich gegenseitig unterstützen ("Mitwirkungspflicht"), insbesondere durch die rechtzeitige Übermittlung aller erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Prüfung und Einhaltung rechtlicher Beschränkungen nach dem geltenden Außenwirtschaftsrecht (z.B. im Hinblick auf die Einholung von behördlichen Genehmigungen/Informationen, die Erfüllung von Anzeigepflichten oder die Abgabe von Liefererklärungen).

13.5.4 Bei Zweifeln an der Anwendbarkeit des Außenwirtschaftsrechts kann Masa eine rechtsverbindliche Erklärung der zuständigen Behörde beantragen (z.B. "Blanko-Bescheid"). Masa kann den Liefertermin verschieben, bis die rechtsverbindliche Erklärung vorliegt oder, falls eine Genehmigung erforderlich ist, bis die Genehmigung erteilt wurde.

13.5.5 Masa ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, gegen Entscheidungen der zuständigen Behörden gerichtlich oder außergerichtlich vorzugehen oder bei unangemessen langer Dauer von Verwaltungsverfahren den Rechtsweg zu beschreiten.

13.5.6 Masa haftet nicht für Verzögerungen, die durch Verfahren zum Erhalt von rechtskräftigen Erklärungen oder behördlichen Genehmigungen entstehen oder für Verzögerungen, die im Zusammenhang mit behördlichen Maßnahmen auftreten. Etwaige Ansprüche des Auftraggebers gegen Masa, im Falle schuldhafter Pflichtverletzungen, bleiben hiervon unberührt.

13.5.7 Kann der Vertrag aufgrund von Beschränkungen nach dem anwendbaren Außenwirtschaftsrecht, insbesondere aufgrund der Nichterteilung der erforderlichen Genehmigungen durch die zuständigen Behörden, nicht erfüllt werden, kann jede Partei durch schriftliche Erklärung gegenüber der anderen Partei mit sofortiger Wirkung ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten. Im Falle der Kündigung ist keine Partei berechtigt, von der anderen Partei Schadensersatz zu verlangen, mit Ausnahme von auftragsbezogenen Aufwendungen (gemäß § 13.5.16), die Masa bereits vor dem Tag der Kündigung entstanden sind.

13.5.8 Der Auftraggeber bestätigt, sichert zu und gewährleistet, dass der Auftraggeber keinen Sanktionen unterliegt, insbesondere, dass der Auftraggeber weder in einer UN-, EU- oder US-Liste von Personen, Organisationen oder Einrichtungen (nachfolgend "PEB"  persons, entities or bodies) aufgeführt ist, mit denen Geschäfte eingeschränkt oder verboten sind ("Anwendbare Sanktionsliste"), noch sich der Auftraggeber direkt oder indirekt im Mehrheitsbesitz einer solchen PEB befindet, von dieser gehalten oder kontrolliert wird. Der Auftraggeber wird den Masa unverzüglich informieren, wenn der Auftraggeber selbst oder eine der PEB, die den Auftraggeber hält oder kontrolliert, in einer Anwendbaren Sanktionsliste aufgeführt ist. Ungeachtet des Vorstehenden erklärt sich Auftraggeber bereit, auf Anfrage unverzüglich Informationen und Unterlagen über die Anteilseigner, die wirtschaftlichen Eigentümer und den Vorstand/die Geschäftsführung des Auftraggebers für eine Überprüfung der Sanktionsliste vorzulegen.

13.5.9 Der Auftraggeber darf keine von Masa bezogenen Waren oder Dienstleistungen direkt oder indirekt an ein PEB (z.B. in Russland/Belarus oder zur Verwendung in Russland/Belarus) weiterverkaufen, liefern, übertragen oder anderweitig zur Verfügung stellen, das Sanktionen nach dem anwendbaren Außenhandelsrecht unterliegt oder direkt oder indirekt im Mehrheitsbesitz, im Besitz oder unter der Kon-trolle eines PEB ist, das Sanktionen nach dem anwendbaren Außenhandelsrecht unterliegt.

13.5.10 Wenn die von Masa bezogenen Waren in Listen von Waren aufgeführt sind, deren Verkauf, Lieferung, Weitergabe oder Ausfuhr in ein bestimmtes Land oder eine bestimmte Region nach geltendem Außenwirtschaftsrecht verboten oder mit Sanktionen belegt ist ("Embargoland oder -region"), darf der Auftraggeber die von Masa bezogenen Waren weder direkt noch indirekt an eine PEB in dem Embargoland oder der Embargoregion oder zur Verwendung in dem Embargoland oder der Embargoregion (wieder-)verkaufen, (wieder-)ausführen oder anderweitig liefern oder weitergeben.

13.5.11 Werden die von Masa bezogenen Waren oder Dienstleistungen an Dritte (weiter-)verkauft, (weiter-)exportiert oder anderweitig geliefert oder übertragen, so hat der Auftraggeber diese Dritten zu verpflichten, die §§ 13.5.9 und 13.5.10 einzuhalten und den Dritten zu verpflichten, diese Verpflichtung an seine Kunden weiterzugeben.

13.5.12 Im Falle eines Verstoßes gegen die §§ 13.5.9, 13.5.10 oder 13.5.11 durch den Auftraggeber kann Masa den Vertrag durch schriftliche Mitteilung an Auftraggeber mit sofortiger Wirkung kündigen; jegliche Schadensersatzansprüche des Auftraggebers gegen Masa, aus oder im Zusammenhang mit der Kündigung dieses Vertrages gemäß diesen Ziffern, sind ausgeschlossen. Darüber hinaus kann Masa vom Auftraggeber eine Vertragsstrafe in Höhe von 5 % des Kaufpreises verlangen, und der Auftraggeber hat Masa von allen Kosten oder sonstigen Schäden (insbesondere Ansprüche Dritter, Bußgelder, immaterielle Schäden und "Auftragsbezogene Aufwendungen" (gemäß § 13.5.16), die Masa bereits vor dem Tag der Kündigung entstanden sind) freizustellen, die aus der Nichteinhaltung der §§ 13.5.9, 13.5.10 oder 13.5.11 durch den Auftraggeber resultieren. Die Vertragsstrafe von 5 % entfällt, wenn der Auftraggeber nachweist, dass er den Verstoß nicht zu vertreten hat. Die Vertragsstrafe ist auf Schadensersatzansprüche von Masa anzurechnen, sofern diese vom Auftraggeber gezahlt wurden.

13.5.13 Masa behält sich das Recht vor, die Lieferung von Waren vom Erhalt einer schlüssigen Endverbleibserklärung des Endverwenders abhängig zu machen.

13.5.14 Wenn Masa begründete Zweifel an der Einhaltung der §§ 13.5.9, 13.5.10 oder 13.5.11 durch den Auftraggeber hat, kann Masa die Lieferung an den Auftraggeber verweigern, bis diese Zweifel zur Zufriedenheit von Masa ausgeräumt worden sind. Jegliche Ansprüche des Auftraggebers gegen Masa, wegen Verzugs oder Nichterfüllung, aufgrund der Nichtbeseitigung oder Beseitigung solcher Zweifel, sind ausgeschlossen, außer im Falle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit seitens Masa.

13.5.15 Masa ist berechtigt, den Verbleib der an den Auftraggeber gelieferten Waren nachträglich zu überprüfen. Zu diesem Zweck hat Auftraggeber gegenüber Masa, auf deren Verlangen, die erforderlichen Dokumente und Nachweise zur Verfügung zu stellen. Wenn der Auftraggeber die angeforderten Informationen und Dokumente nicht zur Verfügung stellt, ausgenommen der Auftraggeber kann gegenüber Masa nachweisen, warum er die angeforderten Dokumente oder Informationen nicht zur Verfügung stellen kann, kann Masa den Vertrag gemäß § 13.5.12 kündigen.

13.5.16 Auftragsbezogene Aufwendungen/Kosten: sind Kosten, die Masa bereits vor dem Tag der Kündigung entstanden sind. Als Nachweis und Kriterium für solche Aufwendungen, gelten in erster Linie alle vertraglich vereinbarten, ganz oder teilweise ausgeführten Arbeiten, nachzuweisen, z.B. durch Aufstellungen der in der Konstruktion und Fertigung geleisteten Arbeitsstunden sowie durch Kosten für Material, Lagerhaltung, Handling usw., aber auch durch vertraglich vereinbarte "Teilpreise" für bestimmte Anlagenteile oder Arbeits-, Montage- oder Serviceleistungen (zusammen: "Auftragsbezogene Aufwendungen").

§ 14 Softwarenutzung

14.1 Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Auftraggeber ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentation zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt.

14.2 Der Auftraggeber darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln. Der Auftraggeber verpflichtet sich, Herstellerangaben – insbesondere Copyright-Vermerke – nicht zu entfernen oder ohne die vorherige ausdrückliche Zustimmung von Masa zu verändern.

14.3 Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien verbleiben bei Masa bzw. dem Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig. Ansprüche auf Zugänglichmachung von Quellcodes und auf Lieferung der jeweils aktuellsten Version von Software bestehen nicht.

§ 15 Verschiedenes

15.1 Keine Vertragspartei darf ohne die schriftliche Zustimmung der anderen Vertragspar¬tei Rechte oder Pflichten aus diesem Vertrag, weder im Einzelnen noch in Gänze, abtreten. Davon ausgenommen ist eine mögliche Forfaitierung durch Masa.

15.2 Sämtliche Kosten, Auslagen und Gebühren im Zusammenhang mit dem Abschluss des Vertrages, seiner Verhandlung und seines Vollzuges, einschließlich Kosten der Rechtsberatung, sind von der Partei zu tragen, bei der sie entstehen, soweit diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen keine abweichende Regelung vorsehen.

15.3 Die Gesamthaftung der Masa GmbH, unbeschadet der Regelungen des § 12.2, im Rahmen dieses Vertrages – aus welchem Rechtsgrund auch immer – ist auf zehn Prozent (10 %) des Vertragswerts begrenzt.

§ 16 Schlussbestimmungen

16.1 Alle Streitigkeiten, Meinungsverschiedenheiten oder Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag, einschließlich über dessen Gültigkeit, Ungültigkeit, Verletzung oder Auflösung, sind durch ein Schiedsverfahren gemäß der Internationalen Schweizerischen Schiedsordnung des Swiss Arbitration Centre zu entscheiden. Es gilt die zur Zeit der Einreichung der Einleitungsanzeige in Kraft stehende Fassung der Schiedsordnung. Die Anzahl der Schiedsrichter beträgt "einer", der Sitz des Schiedsgerichts ist Zürich. Die im Schiedsverfahren zu verwendende Sprache ist „Deutsch“. Es wird die Anwendung Schweizer materiellen Rechts vereinbart. Die Anwendung von UN-Kaufrecht (CISG) ist ausgeschlossen.

16.2 Änderungen und Ergänzungen des Vertrages, einschließlich einer Änderung oder eines Verzichts auf dieses Formerfordernis, bedürfen für ihre Verbindlichkeit der Schriftform und Unterzeichnung, soweit nicht strengere Formvorschriften vorgeschrieben sind.

16.3 Sollte der Vertrag auch in Sprachfassungen außer Deutsch erstellt worden sein, so gilt bei Unterschieden in den Inhalten ausschließlich die deutsche und, soweit diese nicht vorhanden ist, die englische Fassung.

16.4 Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise ungültig oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der restlichen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien sind verpflichtet, die ganz oder teilweise ungültige oder undurchführbare Bestimmung durch eine gültige bzw. durchführbare Bestimmung zu ersetzen, die der ursprünglichen wirtschaftlichen Absicht der Parteien und dem der ungültigen oder undurchführbaren Bestimmung zugrunde liegenden Zweck am nächsten kommt. Gleiches gilt, wenn sich der Vertrag als unvollständig erweist.