Allgemeine Bedingungen für den Ersatz-/Verschleißteilverkauf
sowie Reparaturaufträgeder Masa GmbH
Stand 15.01.2020
§ 1 Geltungsbereich
1.1 Diese Bedingungen gelten für den Ersatz-/Verschleißteilverkauf sowie für Reparaturaufträge, sofern für den jeweiligen Auftrag keine entgegenstehenden Bedingungen zwischen den Parteien ausgehandelt und schriftlich festgehalten wurden.
1.2 Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass die „Kaufmännischen Bedingungen“ von Masa ergänzend Bestandteil des jeweiligen Vertrages werden, soweit diese Bedingungen nichts Abweichendes regeln.
1.3 Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Be¬dingun¬gen des Auftraggebers werden, selbst bei Kenntnis von Masa, nicht Vertragsbestandteil. Dies gilt ebenso, wenn Masa in Kenntnis entgegenstehender und/oder abweichender Bedingungen des Auftraggebers vorbehaltlos Leistungen erbringt.
§ 2 Preis und Zahlung
2.1 Ersatz- und Verschleißteile mit einem Rechnungsbetrag von unter 10.000 €: Zahlung an Masa innerhalb von 8 Tagen nach Erhalt der Rechnung.
2.2 Ersatz- und Verschleißteile mit einem Rechnungsbetrag von 10.000 € und mehr: Zahlung an Masa zu 50% sofort nach Auftragserteilung und zu 50 % bei Mitteilung der Versandbereitschaft an den Auftraggeber.
2.3 Reparaturen und Servicedienstleistungen: Zahlung an Masa sofort nach Erhalt der Rechnung.
2.4 Allgemein: Bei Nichteinhaltung obiger Zahlungsbedingungen werden ohne Mahnung ab dem 31. Tag nach Erhalt der Rechnung Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank fällig. Ein Skonto-Nachlass gilt nur, wenn er für den entsprechenden Auftrag schriftlich vereinbart wurde. Die Versandkosten trägt der Auftraggeber.
§ 3 Lieferzeit, Lieferbedingungen
3.1 Liefertermin für Ersatz-/Verschleißteile sowie Reparaturen: Gemäß individueller Bestätigung seitens Masa.
3.2 Die Lieferbedingung ist EXW Lieferwerk in Deutschland (INCOTERMS 2020).
§ 4 Gefahrübergang
4.1 Es gilt EXW Lieferwerk in Deutschland (INCOTERMS 2020), sofern nichts anderes vereinbart wurde.
4.2 Verzögert sich oder unterbleibt der Versand oder die Abholung infolge von Umständen, die Masa nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- oder Abnahmebereitschaft auf den Auftraggeber über.
§ 5 Reparaturaufträge
5.1 Im Falle eines Reparaturauftrages sind defekte Teile erst in Absprache mit Masa an Masa zu senden. Masa erstellt dann einen Kostenvoranschlag mit angemessener Frist zur Angebotsannahme. Erteilt der Auftraggeber den Reparaturauftrag innerhalb der Frist nicht, wird das defekte Teil auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers an diesen zurückgesendet.
5.2 Ist eine Reparatur nicht möglich, teilt Masa dies dem Auftraggeber mit und verwahrt das irreparable Teil für einen Zeitraum von vier (4) Wochen ab Mitteilung auf Gefahr des Auftraggebers. Nach fruchtlosem Ablauf der vierwöchigen Frist sendet Masa das irreparable Teil auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers an diesen zurück.
5.3 Im Falle einer Rücksendung eines defekten und/oder irreparablen Bauteils auf Verlangen des Auftraggebers oder der Entsorgung des Bauteils durch Masa stellt Masa dem Auftraggeber, für die ihr entstandenen Kosten, einen Pauschalbetrag in Höhe von EUR 100,00 zuzüglich der Kosten für einen Versand in Rechnung. Die Rücksendung erfolgt erst nach Eingang der Zahlung. Der Pauschalbetrag entfällt, wenn eine entsprechende Reparatur des Bauteils oder ein Neuteil bestellt wird.
§ 6 Mängelansprüche
6.1 Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers setzen voraus, dass der Auftraggeber seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist; festgestellte Mängel sind Masa unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt der Auftraggeber die Anzeige, gilt der Mangel als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.
6.2 Werden Ersatzteile an den Auftraggeber gesendet, bevor der entsprechende Gewährleistungsanspruch gegenüber Masa nachgewiesen werden konnte, werden sie in Rechnung gestellt. Der Auftraggeber hat das mangelhafte Bauteil auf Verlangen herauszugeben. Nach Nachweis des Gewährleistungsanspruchs und des den Anspruch begründenden Mangels, erfolgt eine entsprechende Gutschrift.
6.3 Ist die Gewährleistungsfrist der Gesamtanlage verstrichen, muss der Gewährleistungsanspruch des Auftraggebers für ein später erhaltenes Bauteil mittels zugehöriger Rechnung nachgewiesen werden. Fehlt dieser Nachweis, werden Reparaturen oder Ersatzteile in Rechnung gestellt.
6.4 Schadensersatzansprüche des Auftraggebers, zum Beispiel wegen Produktionsausfall, Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen sowie das Recht zur Minderung oder zum Rücktritt vom Vertrag wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit Masa den Mangel arglistig verschwiegen hat.
§ 7 Verjährung
7.1 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt ein Jahr ab Lieferung gemäß den gewählten Lieferbedingungen.
7.2 Beseitigt Masa einen Mangel, so beträgt die Verjährungsfrist der Mängelansprüche für entsprechende Ausbesserungen und Ersatzteile drei (3) Monate; sie läuft jedoch mindestens bis zum Ablauf der ursprünglichen Verjährungsfrist für die Mängelansprüche der Gesamtanlage.
7.3 Die Verjährungsfrist der Mängelansprüche für Ersatzteile- und Reparaturen beginnt in der Regel bei Gefahrenübergang, spätestens bei Empfang der Ware. Das Datum des Empfangs muss der Auftraggeber mittels schriftlichen Belegs nachweisen.
§ 8 Schlussbestimmungen
8.1 Alle Waren bleiben Eigentum (Vorbehaltsware) von Masa bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber, gleich aus welchem Rechtsgrund.
8.2 Für diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen und alle Rechtsbeziehungen zwischen Masa und dem Auftraggeber gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Einbeziehung des UN-Kaufrechts.
8.3 Gerichtsstand ist Andernach, Bundesrepublik Deutschland. Masa ist jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers zu erheben.
8.4 Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise ungültig oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der restlichen Bestimmungen hiervon unberührt.